GESETZ ZUM NEUSTART
DER DIGITALISIERUNG
DER ENERGIEWENDE

Allgemein

Das vorrangige Ziel des neu verabschiedeten Gesetzes liegt in der Ermöglichung und Beschleunigung des Rollouts intelligenter Messsysteme, indem bürokratische Verfahren vereinfacht und die Rechtssicherheit gestärkt werden. Zugleich sollen die Kosten zukunftsfest und gerechter verteilt, Anreize für Markt und Wettbewerb geschaffen, Kompetenzen gezielt gebündelt und die Nachhaltigkeit gefördert werden.

Rechtssicherheit und Entbürokratisieren

Das Gesetz legt den erforderlichen Rahmen für einen flächendeckenden Rollout fest und signalisiert Zustimmung. Somit können Messstellenbetreiber bereits jetzt mit einem "agilen Rollout" beginnen, ohne auf eine separate Markterklärung des Bundesamts für Sicherheit für einzelne Anwendungsfälle angewiesen zu sein.

Die derzeit vorgeschriebene Markterklärung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die die Auswahl unter drei verschiedenen Herstellern für BSI-zertifizierte Smart Meter Gateways erfordert, soll künftig abgeschafft werden. Darüber hinaus soll ein flexibler Rollout ermöglicht werden. Das bedeutet, dass Messstellenbetreiber unverzüglich zertifizierte Smart Meter Gateways für die Übertragung von Strommessdaten installieren können. Zusätzliche Funktionen wie beispielsweise Steuerungs- und Schaltmöglichkeiten dürfen über entsprechende Funktionsupdates auch zu einem späteren Zeitpunkt bereitgestellt werden.

Im Rahmen des Gesetzes wird eine Standardisierung von Steuereinrichtungen, Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen sowie den damit verbundenen energiewirtschaftlichen Prozessen eingeführt. Eine wichtige Maßnahme besteht in der Verpflichtung zur Implementierung virtueller Summenzähler, insbesondere im Kontext von Mieterstromprojekten. Diese virtuellen Summenzähler ermöglichen eine präzise Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs innerhalb eines gemeinschaftlich genutzten Gebäudes oder Wohnkomplexes, indem sie die Gesamtenergiemenge aggregieren und gerecht auf die einzelnen Verbraucher verteilen. Diese Bestimmung trägt nicht nur zu einer transparenten und gerechten Kostenverteilung bei, sondern fördert auch die Integration erneuerbarer Energien sowie die Effizienzsteigerung im Energieverbrauch.

Messstellenbetreiber dürfen in einer zeitlich befristeten Hochlaufphase komplexe Funktionen wie das Steuern zur Vorbereitung der massenmarkttauglichen Einführung schrittweise einführen und Erfahrungen sammeln.

Rollout-Beschleunigung

Mit dem Gesetz werden Digitalisierung und Smart-Meter-Rollout auf eine neue Stufe gehoben, um sie bestmöglich für die beschleunigte Energiewende einsetzen zu können. Der agile Rollout kann sofort mit den bereits zertifizierten Geräten starten bei Verbrauchern bis 100.000 kWh (optional < 6.000 kWh) und Erzeugern bis 25 kW (optional 1 bis 7 kW).

Im Kontext des Gesetzes wird das Zieljahr 2030 definiert, in dem angestrebt wird, bis zu 95% der Verbraucher mit einem jährlichen Verbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh sowie Anlagenbetreiber mit einer Leistung zwischen 7 und 100 kW mit den entsprechenden modernen Messeinrichtungen auszustatten. Dieser Zeitrahmen markiert einen entscheidenden Meilenstein für die flächendeckende Implementierung fortschrittlicher Messsysteme und trägt dazu bei, die Effizienz und Transparenz im Energiemanagement deutlich zu verbessern.

Im Rahmen des Gesetzes wird das 1:n-Metering eingeführt, das darauf abzielt, die Anzahl der zu verbauenden Geräte zu reduzieren, indem mehrere Messeinrichtungen an ein Smart Meter Gateway (SMGW) angeschlossen werden.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes wird den Anschlussnutzern das Recht eingeräumt, innerhalb von 4 Monaten nach Anfrage ein intelligentes Messsystem (iMS) zu erhalten. Diese gesetzliche Regelung stellt sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu modernen Messgeräten erhalten, was nicht nur ihre Rechte stärkt, sondern auch die Integration von intelligenten Messsystemen in den Energieverbrauch beschleunigt.

 

Angepasste Kostenverteilung

Lieferant

  • Preisobergrenzen für intelligente Messeinrichtung für den Verbraucher
  • Ab 2025 müssen Lieferanten dynamische Stromtarife anbieten

Netzbetreiber

  • Höhere Kostenbeteiligung bei IMS
  • Kostenaufteilung NB und LF
  • Erweiterte Marktkommunikationsprozesse

Timeline

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Nach den umfangreichen Anpassungen der Mako 2023 setzen wir nahtlos fort und widmen uns den neuen Herausforderungen des Gesetzes Neustart der Energiewende (GNDEW) zum 1. April 2024.

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André Eickels

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André Eickels

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