Überblick EnWG Novelle 2021 – was sie wissen müssen…

 

 

 

 

19. November 2021 - Lesezeit 4 Minuten

Überblick EnWG Novelle 2021 – was sie wissen müssen…

Die erst kürzlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichte ENWG Novelle 2021 beinhaltet nicht nur Änderungen für Ihr Unternehmen, sondern auch Auswirkungen darauf, wie Sie mit Kunden interagieren. Damit Sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden können, haben unsere Experten die wichtigsten Facts und Handlungsfelder für Sie identifiziert. Gerne können Sie uns zu dem Thema direkt kontaktieren und wie gewohnt auf die langjährige Erfahrung und Branchen-Expertise unserer Experten bauen. Aus unserer Sicht sind insbesondere die hier aufgeführten Themen relevant und somit die Punkte, über die wir mit Ihnen sprechen möchten:

Als erster Punkt wäre zu nennen der Inhalt der Strom- und Gasrechnungen (§ 40 RE-ENWG). Hier ist geplant, dass Rechnungen dem Endverbraucher auf dessen Wunsch hin zu erläutern sind. Auch die Pflichtangaben in Rechnungen sollen ergänzt werden, unter anderem durch z.B. die telefonische Erreichbarkeit des Lieferanten, eine Angabe zu der Verfügbarkeit und den Vorteilen eines Lieferantenwechsels sowie Informationen über zertifizierte Preisvergleichsportale für Vertragsangebote der Stromlieferanten. Für Gasrechnungen hingegen sind die Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz, also CO2-Preis, bis Ende 2025 gesondert auszuweisen. Als zweiten Punkt möchten wir die Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen ist (§ 40C RE-ENWG) adressieren. Hier wird nun geregelt, dass Rechnungen und Abschläge für alle Kunden, frühestens zwei Wochen nach Eingang der Zahlungsaufforderung, fällig werden. Alle End- bzw. Letztverbraucher müssten spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Abschlussrechnung erhalten. Zusätzlich wird durch den neu geschaffenen § 40A RE-ENWG, zur Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen, eine einheitliche Regelung zur Verbrauchsermittlung z.B. durch Selbstablesung des Kunden ermöglicht.

 

Rechnungs- und Informationszeiträume hingegen sollen aus § 40 EnWG herausgelöst und in einen eigenen § 40b überführt werden. Neu ist hier z.B. eine neu geschaffene Möglichkeit elektronischer Abrechnungen und Abrechnungsinformationen. Weitere Neuerungen gibt es auch in § 41 RE-ENWG zu Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern. So wird der neu gefasste § 41 zukünftig für alle Letztverbraucher Regelungen treffen, dass Verträge einfach und verständlich sein müssen und verschiedene Pflichtangaben, wie z.B. zum unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel enthalten müssen. Zudem müssen Letztverbrauchern verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Regelungen zur Änderung von Preisen und Vertragsbedingungen wird hierbei ausdrücklich auf alle Letztverbraucher bezogen, wobei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung informiert werden müssen, alle anderen Letztverbraucher spätestens zwei Wochen vor der Frist.

Weiterhin soll eine Verpflichtung für Stromlieferanten neu eingeführt werden, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern, im Folgejahr den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Stromtarifen für Endverbraucher anzubieten, für jene die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Zu finden ist diese unter lastvariable, tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife in § 41A RE-ENWG. Für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung sollen sich zukünftig noch gesonderte Regelungen in § 41b, die z.B. Hilfsangebote bei geplanten Versorgungsunterbrechungen, Voraus- oder Abschlagszahlungen oder Kündigung bei Umzug, finden. Ein nicht zu unterschätzendes Thema ist die Regelung von Vergleichsinstrumenten bei Energielieferungen in § 41C RE-ENWG. Demnach soll allen Haushaltskunden und Kleinstunternehmen mit einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh ein unabhängiges Vergleichsinstrument unentgeltlich zur Verfügung stehen, damit verschiedene Lieferanten und Angebote verglichen werden können. Bereits bestehende Lösungen können sich auf Antrag von der Bundesnetzagentur zertifizieren lassen. Last but not least, sollten die Regelungen zu Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- und Bezugsverträge nach §§ 41D, 41E RE-ENWG betrachtet werden. Hier finden sich neben den Regelungen über Energielieferverträge, im Entwurf, noch Regelungen zu Dienstleistungen von Betreibern einer Erzeugungsanlage – auch unter Einbeziehung von Aggregatoren. Diese können als Vermittler zwischen den Kunden und dem Markt dazu beitragen, dass alle Kunden ihre flexible Kapazität sowie selbst erzeugte Elektrizität vermarkten können.

 

Wenn Sie Fragen zu den hier genannten oder weiteren Themen rund um die EnWG Novelle haben, kontaktieren Sie gerne direkt unseren Experten über das Kontaktwidget auf der rechten Seite. Wir halten Sie hier bei cronos©NEWS weiterhin zu dem Thema auf dem Laufenden.

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Über den Autor

David Muhr
Projektleiter, Seniorberater, cronos Unternehmensberatung GmbH

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