1. Geltung der Bedingungen
1.1
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von cronos erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Vertragsleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn cronos sie schriftlich ausdrücklich bestätigt. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber seitens cronos schriftlich per Telefax oder per EMail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber einer Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Auftraggeber anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Auftraggeber im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.
1.3
Diese Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie öffentlichrechtlichem Sondervermögen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch Anwendung für die sonstigen Unternehmen der cronos Unternehmensgruppe. Hierzu zählen die
- cronos digital consulting GmbH,
Am Mittelhafen 14, 48155 Münster, - cronos customer experience AG,
Altrottstr. 31, 69190 Walldorf, - cronos automation GmbH,
Am Mittelhafen 14, 48155 Münster, - cronos services GmbH,
Altrottstr. 31, 69190 Walldorf, - cronos IT-Management GmbH,
Am Mittelhafen 14, 48155 Münster, - cronos consulting GmbH (Austria)
A1120 Wien, Lassalle Str. 7 b.
2. Angebot/Vertragsschluss/ anwendungstechnische Beratung
2.1.1
Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann cronos dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.1.2
Der Vertrag zwischen cronos und dem Auftraggeber kommt, soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben
- mit Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber oder
- zum Zeitpunkt des auf den Auftrag (Auftragsbestätigung) genannten Vertragsbeginns oder
- mit Annahme des verbindlichen Angebots von cronos durch den Auftraggeber, spätestens jedoch
- mit Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung durch cronos zustande, je nachdem welcher der vorbezeichneten Fälle zuerst eintritt.
2.2
Programmbeschreibungen, Leistungsbeschreibungen, Dokumentationen, Inhalte von Pflichtenheften und/oder sonstige Angaben zu Leistungsdaten sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen. Konzeptionelle und/oder bildliche Darstellungen in Präsentationen stellen keine Beschaffenheitsbeschreibung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. Etwas anderes gilt nur dann, soweit diese Dokumente und Unterlagen ausdrücklich in dem Angebot von cronos als Bestandteil der Leistungsbeschreibung bezeichnet und aufgeführt sind.
2.3
Grundlage von Aufträgen ist ggf. eine Leistungsbeschreibung, die cronos entgeltlich auf Basis der cronos zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet hat. Die Leistungsbeschreibung ist mangels anders lautender Vereinbarung vor Annahme eines Angebots oder Erteilung eines Auftrags an cronos seitens des Auftraggebers eigenverantwortlich zu prüfen, insbesondere ob die jeweiligen Leistungsbilder dessen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber hat sich hierzu eigenverantwortlich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, insbesondere um die zum Betrieb und Einsatz der vertragsgegenständlichen Leistungen von cronos maßgeblichen Leistungsanforderungen zu erfassen. Nachfolgende Abänderungen und/oder Erweiterungen der Leistungsbeschreibung sind von den Parteien als Leistungsänderung (CR) zu behandeln (vgl. Kapitel 7 „Leistungsänderung/CR“).
2.4.1
Die im Vertrag aufgeführten Standardprodukte bzw. Standardtechnologien und/oder Dokumentationen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügbaren und für den Echtbetrieb von cronos freigegebenen Version Grundlage für die Vertragserfüllung.
2.4.2
Standardprogramme werden in ausführbarer Form (Objektcode) einschließlich einer Benutzerdokumentation (OnlineDokumentation) von cronos geliefert. Die Dokumentation wird auf Datenträger gespeichert übermittelt oder – nach Wahl von cronos – dem Auftraggeber abrufbar elektronisch bereitgestellt. cronos ist nicht verpflichtet, eine schriftliche Dokumentation und/oder ein schriftliches Bedienungshandbuch zu liefern.
2.4.3
Im Fall der Bereitstellung von Standardsoftware seitens cronos ist es Sache des Auftraggebers, sich vorweg entsprechende Kenntnisse hinsichtlich des Leistungsumfangs der Softwareprogramme zu verschaffen und ggf. cronos, um Aufklärung zu ersuchen. Ein bestimmter Leistungsumfang und/oder eine bestimmte Eignung der Software bezogen auf die Belange des Auftraggebers ist nicht Vertragsinhalt, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen cronos und dem Auftraggeber abweichend vereinbart wurde.
2.5
Die Installation von Software sowie Einweisungen und Schulungen sind nicht im Standardleistungsumfang enthalten. Derartige Leistungen können dem Auftraggeber gem. den jeweils gültigen Preislisten von cronos auf dessen Wunsch angeboten werden. Diese und etwaige Schulungsleistungen richten sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, nach den Bedingungen zu nachfolgendem Kapitel 17. (besondere Bedingungen für Dienstverträge).
2.6
Anwendungstechnische Beratung sowie spezifische Installationshinweise gibt cronos – soweit sich der eigentliche Vertragszweck nicht darauf bezieht – nach bestem Wissen aufgrund vorliegender Erkenntnisse und Erfahrungen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Etwas anderes gilt nur dann, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; in diesen Fällen haftet cronos nur, sofern der Schaden auf einer von cronos zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht oder cronos die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht angelastet werden kann. Sofern der Schaden nicht auf einer von cronos zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber cronos in diesen Fällen ausgeschlossen.
3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
3.1
Der Beginn der von cronos angegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die Klärung sämtlicher für die Leistungserbringung relevanter technischer und organisatorischer Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsmäßige Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers (Haupt- und Nebenpflichten), insbesondere auch solcher gemäß nachfolgendem Kapitel 4 (Allgemeine Pflichten des Auftraggebers) unter Einbeziehung von Besteuerungs- und Mitwirkungspflichten voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt cronos vorbehalten.
3.2
Die von cronos genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von cronos grundsätzlich nicht übernommen.
3.3
Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die cronos die Lieferung wesentlich erschweren und/oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, Netzwerkausfälle, Pandemien etc.), ermächtigen cronos, die Leistungen, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Subunternehmern von cronos und/oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. cronos verpflichtet sich in diesem Fall, den Auftraggeber über Lieferungs- und Leistungsverzögerung und die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu informieren.
3.4.1
Der Einwand richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung bleibt cronos vorbehalten. Verzögert sich die Leistung infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung wird cronos den Auftraggeber hierüber informieren.
3.4.2
cronos ist berechtigt, für die vertragsgegenständlichen Leistungen jederzeit sowie ganz oder teilweise Subunternehmer einzusetzen.
3.5.1
Hat cronos eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Auftraggeber vom Vertrag nicht zurücktreten und/oder keinen Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder keinen Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von cronos unerheblich ist.
3.5.2
Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von cronos für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
3.6
cronos gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
3.7
cronos ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
3.8.1
Soweit cronos eine fällige Hauptleistung aus Gründen, die allein cronos zu vertreten hat, nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger abweichender individueller Vereinbarungen der Parteien – vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht seitens cronos unbeschadet den weiteren Voraussetzungen gemäß nachstehendem Kapitel 10. (Gesamthaftung) und/oder nachfolgender Ziff. 3.11 zur Haftungsbegrenzung und Haftungsfreizeichnung Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung schriftlich gegenüber cronos bestimmt hat und diese Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
3.8.2
Soweit für die Geltendmachung der vorbezeichneten Rechte zu Ziff. 3.8.1 des Auftraggebers weitergehende Voraussetzungen vertraglich vereinbart und/oder gesetzlich vorgesehen sind, müssen auch diese Voraussetzungen für die Geltendmachung dieser Rechte erfüllt sein.
3.9
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 3.8.1 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Leistung von cronos ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 3.8.1 resultierenden Rechte gegenüber cronos geltend machen wird. Weitergehende Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
3.10
Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall ebenfalls nur möglich, soweit der Auftraggeber an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
3.11
Gerät cronos aus Gründen, die cronos zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass cronos schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung von cronos auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall einer von cronos zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet cronos nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer cronos etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
3.12
Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Auftraggebers bzw. im Falle der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ist cronos berechtigt, die cronos zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsleistung geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitere Rechte von cronos bleiben unberührt.
4. Nutzungs-, Eigentums- und Urheberrechte
4.1
Die Leistungserbringung von cronos bedarf einer engen Kooperation zwischen cronos und dem Auftraggeber. Die Parteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die Auswirkungen auf die vertragsgegenständlichen Leistungen haben können. Der Auftraggeber unterstützt cronos bei der Erfüllung der von cronos geschuldeten vertraglichen Leistungen.
4.2
Im Falle unterlassener Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen des Auftraggebers verschieben sich, unbeschadet weitergehender Ansprüche von cronos, vereinbarte Termine entsprechend. Die Parteien sind verpflichtet, sich in diesem Fall von der Verzögerung gegenseitig zu unterrichten. Die Terminverschiebung berechnet sich nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung und/oder Beistellung seitens des Auftraggebers zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist aufseiten von cronos.
4.3
Der Auftraggeber hat cronos Ansprechpartner zu benennen, die während der Durchführung des Vertrages und/oder der Erbringung der Leistungen rechtlich, wie technisch verbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abgeben und insoweit vorgreifliche Entscheidungen treffen können. Auf Verlangen von cronos sind die für cronos notwendigen Informationen cronos unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber an den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitwirken.
4.4
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vertraglich geregelt oder als Bestandteil der Leistungsbeschreibung bezogen auf cronos ausdrücklich ausgewiesen, schuldet cronos weder die Datensicherung noch eine Datenwiederherstellung hinsichtlich der Systeme des Auftraggebers und/oder dort abgespeicherter Daten. Insoweit stellt es die Pflicht des Auftraggebers dar, in eigener Verantwortung und nach Maßgabe des aktuellen Stands der Technik für die regelmä-ßige Sicherung und Wiederherstellbarkeit seiner Datenbestände zu sorgen. Ebenso ist cronos nicht für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit zu übertragender Daten verantwortlich. Der Auftraggeber trägt ebenso dafür Sorge, dass seine Echtdaten vor Beginn einer Migration ausreichend und für eine jederzeitige Wiederherstellbarkeit geeignet und dem aktuellen Stand der Technik entsprechend gesichert sind.
4.5.1
Der Auftraggeber wird cronos rechtzeitig von cronos benötigte Informationen z. B. über Datenmodelle, fachkundige Mitarbeiter, Organisationsstrukturen, eingesetzte Hard- und Software etc. zur Verfügung stellen.
4.5.2
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass während der Leistungsausführung von cronos, z. B. im Rahmen eines Migrationsprozesses sämtliche, ggf. erforderliche Originalsoftwaredatenträger und Seriennummern, Kennwörter etc. cronos zur Verfügung stehen, soweit dies für die Leistungsausführung erforderlich oder hilfreich ist.
4.5.3
Der Auftraggeber übernimmt, soweit vereinbart, als eigenständige Hauptpflicht weitergehende Mitwirkungsleistungen, die ggf. in dem Angebot von cronos separat aufgelistet sind. Ergänzend gelten die weitergehenden Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den nachfolgenden Kapiteln.
4.6
Der Auftraggeber ist mangels abweichender Bestimmung in der Leistungsbeschreibung verpflichtet, cronos auf Anforderung die für die Leistungsausführung benötigten Echtdaten in einem für die Übernahme geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden, allgemein anerkannten Format zur Verfügung zu stellen. Sofern für die Übernahme und/oder die Bearbeitung der Echtdaten Anpassungen und/oder Bereinigungen hinsichtlich des vorhandenen Datenbestandes des Auftraggebers und/oder die Einrichtung temporärer Schnittstellen erforderlich sind, ist es Sache des Auftraggebers, dies auf seine Kosten vorzunehmen. Ebenfalls sind die für die Datenmigration benötigten weiteren Informationen die z.B. zu dem Datenmodell cronos bereitzustellen. Widrigenfalls ist ein entsprechender Mehraufwand aufseiten von cronos seitens des Auftraggebers cronos zu vergüten.
4.7
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass durch die Übernahme von Daten keine Rechte Dritter seitens cronos verletzt werden können. Testdaten werden in anonymisierter und/oder pseudonymisierter Form bereitgestellt. Der Auftraggeber stellt cronos insoweit von jeglichen Haftungsansprüchen frei.
4.8
Dem Auftraggeber obliegt die Einrichtung und Aufrechterhaltung der für die Nutzung der Leistungsergebnisse von cronos erforderlichen Hardware- und Softwareumgebung.
4.9
Etwaige zur Nutzung der Leistungen von cronos und/oder der von cronos eingerichteten Systeme erforderliche Zugangsdaten sind von dem Auftraggeber bzw. von den seitens des Auftraggebers autorisierten Nutzern sicher zu verwahren und vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen. Der Auftraggeber hat cronos unverzüglich darüber zu informieren, wenn Zugangsdaten abhandengekommen sind und/oder durch unberechtigte Dritte verwendet werden, insbesondere die Gefahr einer missbräuchlichen bzw. unbefugten Verwendung besteht.
4.10
Der Auftraggeber hat cronos etwaige Mängel der Vertragsleistung von cronos unter Angabe aller dem Auftraggeber bekannter Informationen unverzüglich anzuzeigen. Er wird insbesondere auf Anforderung von cronos alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, die cronos eine Analyse des Mangels und/oder das Auffinden der Mangelursache erleichtern.
4.11
Die Nutzungen der cronos-Systeme in einer Art, die die Sicherheit und Integrität der Systeme beeinträchtigen können, ist unzulässig. Der Auftraggeber wird ferner die ihm zur Installation und/oder Verarbeitung seitens cronos übermittelten Daten zuvor auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für diese Überprüfung ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Virenschutzprogramm zu verwenden.
5. Arbeitsergebnisse Dritter
Hinsichtlich der dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte die Leistungen von cronos betreffend ist zwischen der unbefristeten, dauerhaften Überlassung von Nutzungsrechten (vgl. nachfolgend Ziff. 5.1) und der zeitlich befristeten Überlassung von Nutzungsrechten (vgl. Ziff. 5.2) zu differenzieren. Die Nutzungsrechte werden von cronos dem Auftraggeber gegenüber in dem von cronos ausgestellten Lizenzschein spezifiziert. Der Lizenzschein definiert die Leistungsergebnisse wie z. B. die Software, sei es als Fremdprodukt, Eigenprodukt, StandardKonfiguration, als IndividualKonfiguration / Kundenlösung bereitgestellt, ggf. spezifiziert durch eine Beschreibung des Installations- und Lizenztyps seitens cronos dem Auftraggeber in Lizenz gegeben wird. In dem Lizenzschein wird auch angegeben, ob dem Auftraggeber neben den Nutzungsrechten weitere Rechte eingeräumt werden und für welchen Zeitraum die Rechte eingeräumt sind. Nach Wahl von cronos können die vorbezeichneten Angaben und Daten auch an anderer Stelle des Angebots, z. B. der Leistungsbeschreibung aufgeführt sein.
5.1
Die Rechte des Auftraggebers bei der unbefristeten, dauerhaften Überlassung von Nutzungsrechten, richten sich vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers (vgl. Ziff. 5.5) ausschließlich nach den nachstehenden Bestimmungen gemäß Ziff. 5.1 bis 5.1.9.
5.1.1
Der Auftraggeber erhält mit dem Erwerb von Software von cronos nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, soweit die Software nicht seitens und nach Wahl von cronos in anderer Form (Bereitstellung an den Auftraggeber zum Abladen per Internet) bereitgestellt wird. An der Software erhält der Auftraggeber lediglich ein Nutzungsrecht gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu Ziff. 5.1.2 bis 5.1.9.
5.1.2
cronos räumt dem Auftraggeber im Rahmen des Softwarekaufs ein Einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der mit cronos vereinbarten Vergü-tung, ein, die Software für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Hierzu zählt auch das Recht, die Software zu installieren und eine Sicherungskopie zu erstellen (§ 69 d Abs. 2 UrhG). Die in dem jeweiligen Lizenztyp bzw. Lizenzmodell (z. B. Einzelplatzlizenz, NamedUserLizenz, Mehrfach-, Netz- oder Volumenlizenz) entsprechenden inhaltlichen und räumlichen Ausgestaltungen des Nutzungsrechts sind zu beachten.
5.1.3
Die Anzahl der erlaubten Nutzer sowie Art und Umfang der jeweils eingeräumten Nutzungsrechte (z. B. personen- oder hardwarebezogene Lizenzen, Konzernlizenzen etc.) sind in dem Lizenzschein oder in dem jeweiligen Auftrag oder in der Leistungsbeschreibung von cronos beschrieben und geregelt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist zur Ermöglichung einer störungsfreien Nutzung zwingend erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen seitens des Auftraggebers nicht entfernt und/oder verändert werden.
5.1.4
Zu der Nutzung zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massespeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus darf der Auftraggeber, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software notwendig ist, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk von cronos zu versehen. Die Befugnisse des Auftraggebers gemäß § 69 d) Abs. 1 UrhG bleiben unberührt.
5.1.5
Der Auftraggeber darf die Software nur unter der Voraussetzung Dritten überlassen, dass sich der jeweilige Dritte schriftlich mit der Geltung der Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklärt und der Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten cronos mitteilt. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke von cronos auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen weder gelöscht oder geändert noch unterdrückt werden.
5.1.6
Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender Rechte von cronos verpflichtet, die Übernutzung cronos unverzüglich mitzuteilen. Für den Zeitpunkt der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer entsprechenden Lizenz und Nutzungsvereinbarung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Lizenzgebühr für den nach dem Auftrag vorgesehenen Nutzungsrechtsumfang und der tatsächlich aktuellen Lizenzgebühr für den neuen Lizenzumfang zu bezahlen (Nachlizenzierung). Ergänzend gelten die Bestimmungen zu nachfolgender Ziff. 5.1.7.
5.1.7
Neben der Nachlizenzierung gemäß vorstehender Ziff. 5.1.6 ist cronos berechtigt, im Fall einer schuldhaft, nicht angezeigten Übernutzung eine Vertragsstrafe in Höhe der 10fachen Lizenz für den Kauf der Software von dem Auftraggeber zu verlangen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung sowie der Geltendmachung weitergehender Ansprü-che durch cronos bleiben hiervon unberührt.
5.1.8
cronos gewährleistet, dass der Übertragung der Nutzungsrechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewährleistungspflicht von cronos entfällt jedoch, soweit die behauptete Rechtsverletzung in Änderungen der Leistungen durch den Auftraggeber ihren Grund hat. Sie gilt ferner nicht, soweit der Auftraggeber die unveränderte, von cronos gelieferte Software zusammen mit einer nicht diesem Vertrag unterliegenden Software so nutzt, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden, soweit die unveränderte von cronos gelieferte Software die Rechte Dritter nicht verletzt hätte.
5.1.9
Der Auftraggeber verpflichtet sich, cronos unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Dritte Ansprüche wegen der Softwarenutzung ihm gegenüber geltend machen. Die Parteien sind verpflichtet, sich bei der Rechtsverteidigung abzustimmen und sich wechselseitig zu unterstützen.
5.2
Die Nutzungsrechte bei der befristeten Überlassung von Software richten sich vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers (vgl. Ziff. 5.5) nach den nachstehenden Bestimmungen gemäß Ziff. 5.2.1 bis 5.2.6:
5.2.1
cronos räumt dem Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, das diesem überlassenen Programm im Objektcode sowie sonstige Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen befristet für die Dauer des Vertrages für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Die Anzahl der erlaubten Nutzer und die Art und der Umfang der jeweils eingeräumten Nutzungsrechte (z. B. NamedUserLizenz, Mehrfach-, Netz- oder Volumenlizenz) sind in dem Lizenzschein oder in dem jeweiligen Auftrag oder in der Leistungsbeschreibung von cronos beschrieben und geregelt. Hieraus resultierende inhaltliche und/oder räumliche Ausgestaltungen des Nutzungsrechts sind von dem Auftraggeber zu beachten.
5.2.2
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software innerhalb der in dem Lizenzschein zu diesem Vertrag beschriebenen Netzwerke / Hardware auf den dort bezeichneten Server und den dort bezeichneten Arbeitsplatzrechnern (Clients) zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung des Programms ist unzulässig, es sei denn, cronos hat dem ausdrücklich zugestimmt. cronos kann ihre Zustimmung von der Entrichtung eines zusätzlichen angemessenen Entgelts abhängig machen.
5.2.3
Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung des Programms sowie der Dokumentation nur berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist und cronos hierzu ihr Einverständnis erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist der Auftraggeber berechtigt, eine Kopie des Programms zu erstellen, soweit dies zur Sicherung der künftigen Nutzung des Programms sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Auftraggebers entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich ist. Auf Anfrage von cronos ist der Auftraggeber verpflichtet, über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort etwaig angefertigter Kopien cronos unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen des § 69 d) Abs. 1 UrhG bleiben unberührt. Weitergehende Vervielfältigungen der Software sind unzulässig.
5.2.4.1
Die Abänderung und/oder Umarbeitung des Programms seitens des Auftraggebers ist soweit vorstehend nicht abweichend geregelt nur zulässig, wenn dies für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und cronos sich mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet, die Mangelbeseitigung unberechtigt ablehnt oder aus sonstigen, cronos zuzurechnenden Gründen, cronos zu einer unverzüglichen Mangelbeseitigung außerstande ist.
5.2.4.2
Die Umarbeitung der Software ist nur zulässig, wenn diese zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken des Programms mit anderen von dem Auftraggeber benötigten Programmen erforderlich ist und cronos nicht bereit oder in der Lage ist, diese Probleme gegen eine angemessene, marktübliche Vergütung zu beseitigen und darüber hinaus die vom Auftraggeber bezweckte Verwendung dem Vertragszweck entspricht.
5.2.4.3
Im Übrigen sind Umarbeitungen an der Software ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von cronos unzulässig. Der Auftraggeber darf insbesondere mit den vorbezeichneten Maßnahmen keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von cronos sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahren der Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von cronos, wie insbesondere von Funktionen und Design des Programms, ausgeschlossen sind.
5.2.4.4
Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69 e) Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69 e) Abs. 2 UrhG zulasten von cronos verwendet und/oder an Dritte weitergegeben werden.
5.2.5
Dem Auftraggeber ist es ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis seitens cronos untersagt, die Software Dritten – in welcher Form auch immer – zu überlassen. Die Nutzung der Software ist dem Auftraggeber nur für eigene Zwecke gestattet. Nur unselbständige Nutzung durch Arbeitnehmer des Auftraggebers und/oder sonstige dessen Weisungsrechten unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.
5.2.6
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist zur Ermöglichung einer störungsfreien Nutzung seitens des Auftraggebers zwingend erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen seitens des Auftraggebers nicht entfern und/oder verändert werden. Die vorstehende Ziff. 5.1.9 gilt entsprechend.
5.3
An Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Pflichtenheften, Konzepten, Dokumentationen, Programmbeschreibungen, Kalkulationen, Daten, Datenträgern und/oder sonstigen Unterlagen behält sich cronos Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von cronos.
5.4
Urheberrechtsschutzfähige Leistungen von cronos, die z. B. eine Softwareerstellung zum Gegenstand haben, wie z. B. diesbezügliche Konzepte, Vorstufen, Leistungsbeschreibungen, hieraus resultierende Individualanpassungen, AddOns, Konzeption und Einrichtung von Branchenlösungen etc., richten sich bei der vertraglichen Übertragung dauerhafter Nutzungsrechte an den Auftraggeber nach Maßgabe der Regelungen zu vorstehender Ziff. 5.1 und sind im Übrigen beschränkt auf den Vertragszweck. Soweit der Auftraggeber zeitlich befristete Nutzungsrechte erhält, richten sich diese nach Maßgabe der Regelungen zu vorstehender Ziff. 5.2 sowie beschränkt auf den Vertragszweck. Sämtliche Nutzungsrechte beschränken sich auf die für den Auftraggeber erstellte bzw. für diesen eingerichtete Software. Diese darf ggf. nur mit der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lizenznummer verwendet werden. AddOns, Zusatzprogrammierungen und/oder Individualanpassungen von cronos hinsichtlich einer Standardsoftware dürfen nur in Verbindung mit der Lizenz genutzt werden, für die sie erworben wurden.
5.5
Soweit cronos z. B. als „Reseller“ dem Auftraggeber Softwarelizenzen Dritter verschafft und/oder Lizenzen vermittelt gilt Folgendes:
5.5.1
Für die Nutzung der Drittsoftware gelten grundsätzlich die Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. Saas-Anbieters. Diese können in der Regel auf der Website des Softwareherstellers bzw. Saas-Anbieters eingesehen oder angefordert werden.
5.5.2
Wenn und soweit keine Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen eines Softwareherstellers oder Saas-Anbieters existieren, diese nicht wirksam in den Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen wurden, ihrem Inhalt nach unwirksam sind und/oder Regelungslücken aufweisen, gelten ergänzend und entsprechend gemäß vorstehender Ziff. 5.1 und 5.2 die anwendbaren Bestimmungen der AGB von cronos.
5.5.3
Soweit es für die Leistungsausführung von cronos erforderlich ist, dass der Auftraggeber eine Drittsoftware cronos bereitstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderliche Beschaffung und Produktaktivierung und insbesondere eine damit einhergehende Registrierung nach Weisung von cronos vorzunehmen.
5.5.4
Grundlage für die Verwendung von Standardsoftwareprodukten Dritter sind die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers (Fremdprodukt). Unter einer solchen Software als „Fremdprodukt“ werden alle Produkte von Drittherstellern verstanden, insbesondere solche, die ohne individuelle Anpassungen in Lizenz seitens des Kunden beizustellen sind bzw. von diesem bereitgestellt werden. Die hieraus resultierenden Nutzungsvereinbarungen werden zwischen dem Auftraggeber und dem Softwarehersteller als Dritten abgeschlossen. Diese sind soweit zwischen cronos und dem Auftraggeber vereinbart, Voraussetzung für und integrierender Bestandteil der Vereinbarung zwischen cronos und dem Auftraggeber. Softwarelizenzen werden seitens cronos in diesen Fällen nur vermittelt oder die Software von cronos als Reseller nur bereitgestellt und ausgeliefert, soweit ein von dem Auftraggeber rechtsverbindlich unterzeichneter Auftrag vorliegt und der jeweilige Lizenzbetrag von dem Auftraggeber an den Dritten oder an cronos gezahlt wurde.
5.6
Der Auftraggeber hat cronos nach Vorankündigung eine Besichtigung sowie eine Lizenzprüfung hinsichtlich der bei dem Kunden installierten vertragsgegenständlichen Software während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden zu ermöglichen.
6. Arbeitsergebnisse Dritter / Vertragszweck
6.1
Als vereinbarter Leistungsumfang gilt der von cronos in der Auftragsbestätigung bzw. in dem Angebot beschriebene Leistungsumfang.
6.2
Für die von cronos erstellten Arbeitsergebnisse gilt, dass sich die Nutzungs- und Urheberrechte, soweit nicht abweichend gemäß vorstehendem Kapitel 5. (Nutzungs- und Urheberrechte) geregelt, stets nur nach Maßgabe und beschränkt auf den Vertragszweck an den Auftraggeber übertragen werden.
7. Leistungsänderung (CR)
7.1
Als vereinbarter Leistungsumfang gelten die von cronos in der Auftragsbestätigung bzw. in dem Angebot beschriebenen oder in der Leistungsbeschreibung von cronos festgelegten Leistungsumfänge.
7.2
Den Parteien ist bekannt, dass sich Änderungen von Leistungsmengen und/oder des Leistungsspektrums ergeben können, die nicht über bestehende Preispositionen von cronos vorab abschließend abgebildet wurden. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit ergeben, Änderungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen und z. B. technische Vorgaben anzupassen und/oder zu ergänzen (Leistungsänderung). Ein Rechtsanspruch des Auftraggebers auf eine solche Änderung, Ergänzung und/oder Anpassung der bestehenden Leistungen gegenüber cronos besteht nicht.
7.3
Etwaige Änderungswünsche des Auftraggebers sind von diesem schriftlich zu formulieren und dem zuständigen Ansprechpartner bei cronos zu übermitteln. cronos wird in möglicher Kürze prüfen, ob cronos zur Durchführung der Änderung bereit ist. Das Änderungsverlangen des Auftraggebers muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Beschreibung der gewünschten Änderung,
- Beschreibung der Umstände und Hintergründe, die im Hinblick auf die gewünschte Änderung zu beachten sind,
- Dringlichkeit der gewünschten Änderung.
cronos wird die Auswirkungen der Änderungen ermitteln und diese schriftlich in einem Nachtragsangebot darstellen. Erfordert ein Änderungswunsch eine umfangreiche Prüfung durch cronos, ob und unter welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, kann cronos für die Prüfung die Vereinbarung eine zusätzliche Vergütung verlangen.
7.4
Erfordert der Änderungswunsch eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann cronos für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhö-hung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter von cronos nicht anderweitig sinnvoll eingesetzt werden können. Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungswunsches die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden müssen, sowie um eine angemessene Wiederanlauffrist.
7.5
Solange keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielt wird, setzt cronos die Arbeiten nach Maßgabe des bestehenden Vertrages fort.
7.6
Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem Nachtrag zu dem Vertrag schriftlich zu vereinbaren. Eine Verpflichtung von cronos zum Abschluss eines solchen Nachtrags besteht nicht.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1
Die Preise bzw. die Höhe der Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen von cronos sind in dem Angebot von cronos bzw. dem jeweiligen Vertrag ebenso wie die Vergütung für eine Softwareüberlassung geregelt. In Ermangelung solcher Regelungen gelten die in der jeweils aktuellen Preisliste von cronos aufgeführten Preise für die Berechnung der Vergütung.
8.1
Soweit ein von cronos zu vertretender Mangel der Vertragsleistung vorliegt, ist cronos zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. cronos ist nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
8.2
Fahrtkosten, Feiertagszuschläge, Spesen, Datenträger-, Versand-, Telekommunikations- und andere Nebenkosten sind seitens des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zusätzlich zu zahlen und ergeben sich der Höhe nach aus dem jeweiligen Angebot von cronos oder – soweit dort nicht abschließend geregelt bzw. aufgeführt – aus der cronosPreisliste. Diese Kosten werden ggf. gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
8.3
Im Falle einer zeitlich befristeten Überlassung von Leistungen, insbesondere von Software und/oder einer SaaS und/oder Supportleistung wird die Vergütung dem Auftraggeber seitens cronos jeweils vorschüssig zu Beginn der vereinbarten Abrechnungsperioden in Rechnung gestellt.
8.4
Installationskosten sind – mangels abweichender Vereinbarung – in der für die Software vereinbarten Überlassungsvergütung nicht enthalten. Der Installationsaufwand wird diesem separat nach Maßgabe der aktuellen Preisliste von cronos in Rechnung gestellt.
8.5
Bei Abrechnungen nach Aufwand halten die Mitarbeiter von cronos die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Positionen in einem Tätigkeitsbericht fest. Die Tätigkeitsberichte von cronos sind die Grundlage für die Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Verlangen Einsicht in die Tätigkeitsberichte von cronos zu nehmen. Der Auftraggeber ist im Übrigen verpflichtet, die Berichte zu prüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich gegenüber cronos mit entsprechender Begründung geltend zu machen. Widrigenfalls gelten die Inhalte der Tätigkeitsberichte als genehmigt.
8.6
Soweit nicht abweichend, z. B. in dem Auftrag (vgl. Ziff. 8.1) vereinbart, erhält cronos für ihre Leistungen eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gem. der jeweils gültigen Preisliste von cronos. Diese deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden/Tag ab. Darüberhinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig berechnet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten der Mitarbeiter von cronos in der Zeit von Montag – Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr. Werden Mitarbeitern von cronos mit Genehmigung des Auftraggebers außerhalb der vorgenannten Zeiten tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz, wie auch bei Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit um 50%.
8.7
Alle Preise von cronos verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils am Tag der Rechnungstellung gültigen Höhe.
8.8
Die Forderungen von cronos sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist cronos berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenen Rechte geltend zu machen.
8.9
cronos ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen und Zahlungserinnerungen auf elektronischem Weg zu übermitteln.
8.10
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
8.11
Sind cronos Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist cronos berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.
8.12
cronos ist berechtigt, die Vergütung für vereinbarte Leistungen bei einer vereinbarten Leistungszeit von mehr als 6 Monaten 6 Monate nach Vertragsschluss und Leistungsbeginn zu erhöhen. Weitere Erhöhungen können nach Ablauf von jeweils weiteren 6 Monaten seitens cronos beansprucht werden. Die Erhöhung der Vergütung ist dem Auftraggeber seitens cronos vorab anzukündigen. Die Erhöhung wird drei Monate nach Zugang der Mitteilung bei dem Auftraggeber wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein. Weitergehende Anpassungsbestimmungen hinsichtlich der Vergütung bleiben hiervon unberührt.
8.13
cronos behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Leistungszeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder sonstigen Preissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu.
9. Allgemeine Bestimmungen zur Gewährleistung
9.1
Soweit ein von cronos zu vertretender Mangel der Vertragsleistung vorliegt, ist cronos zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. cronos ist nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
9.2
Schlägt die Nacherfüllung trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche je geltend gemachtem Mangel endgültig fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder – bei Verschulden von cronos - Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
9.3
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Hardware oder sonstiger Betriebsmittel, nicht kompatibler Software, Fehlgebrauch und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse wie Leitungsnetzfehler etc. entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9.4
Ein Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann vom Auftraggeber nur verlangt werden, wenn das Werk nicht genutzt und der Mangel nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgegangen werden kann.
9.5
Bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Leistungsbestandteile beschränken, ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag auf diese Leistungsbestandteile beschränkt, sofern die übrigen Leistungsteile für sich allein für den Auftraggeber wirtschaftlich nutzbar sind.
9.6
Da es sich bei der Vertragsleistung um Standard- oder Individualsoftwareprogramme handelt und es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Übereinstimmung mit den veröffentlichten und bei der Lieferung gültigen Programmspezifikationen von cronos.
9.7
Die Gewährleistung erlischt für solche Leistungskomponenten/Teilleistungen, hinsichtlich derer der Auftraggeber Änderungen vorgenommen hat und/oder in die er ansonsten eingegriffen hat, ohne dass cronos dies genehmigt hat. Etwas anderes gilt, soweit der Auftraggeber nachweist, dass hinsichtlich der Änderung an den Leistungskomponenten / Teilleistungen für den Mangel keine Ursächlichkeit gegeben ist.
9.8
Wurde cronos aufgrund einer Fehlermeldung tätig, ohne dass der Auftraggeber das Vorliegen eines Fehlers nachgewiesen hat und/oder beruht der Fehler nachweislich auf einer Fehlbedingung, kann der Auftraggeber zu den Kosten der Prüfung herangezogen werden.
9.9
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
9.10
Ergänzend gelten etwaige Gewährleistungsbestimmungen der besonderen Bedingungen nach Maßgabe der Inhalte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kategorie 1:
Es gibt keine relevanten Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung des Werks ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt
10. Gesamthaftung
10.1
Die Parteien haften einander nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Diese Bestimmungen gelten für alle Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht anderweitig schriftlich geregelt.
10.2
cronos haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern cronos schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Die Schadenersatzhaftung ist in diesem Fall ist auf dem vorhersehbaren, typischen weisen eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haftet cronos nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wesentliche Vertragspflichten im vorbezeichneten Sinn sind Pflichten von cronos, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber im Rahmen der Erbringung der jeweiligen vertragsgegenständlichen Leistungen regelmäßig vertrauen darf, mithin also Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde.
10.3
cronos haftet nicht für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige entfernte Folgeschäden des Auftraggebers. Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch von cronos, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, jedoch insgesamt in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf max. 500.000,00 Euro begrenzt. Dem Auftraggeber steht es frei, mit cronos eine abweichende Haftungsbegrenzung zu verhandeln, insbesondere soweit der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten des Abschlusses einer projektbezogenen VermögensschadenHaftpflichtversicherung von cronos, die zur Absicherung des Einzelfallrisikos abgeschlossen wird, trägt. In diesem Fall ist die Haftung von cronos der Höhe nach auf die Ersatzleistung der Vermö-gensschadenHaftpflichtversicherung von cronos, die für diesen Einzelfall abgeschlossen wurde, begrenzt.
10.4
Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, besteht eine weitergehende Haftung von cronos – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nicht.
10.5
Die Haftung von cronos im Falle von Datenverlust oder Datenwiederherstellung ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt, und zwar auf den Schaden, der auch bei regelmä-ßiger und sachgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre. Insbesondere ist ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers und ein damit einhergehender Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei unzureichenden Fehlermeldungen des Auftraggebers.
10.6
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von cronos.
10.7
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bedingungen vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. cronos haftet insoweit insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
10.8
Der Haftungsausschluss gemäß vorstehender Ziff. 10.7 gilt nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
10.9
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich gem. vorstehendem Kapitel 9, Ziff. 9.9, soweit gesetzlich zulässig.
11. Geheimhaltung und Datenschutz
11.1
Die Parteien verpflichten sich, die im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt gewordenen technischen und wirtschaftlichen Informationen – auch und gerade solche, die das Vertragsverhältnis betreffen – geheim zu halten und ihre Mitarbeiter sowie etwaige Subunternehmer / Erfüllungsgehilfen gleicherweise zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht gilt für 2 Jahre ab Beendigung der Arbeiten für einen Auftrag fort, wobei das Datum der Installation der Software maßgebend ist.
11.2
Die Parteien sind verpflichtet, hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten die einschlägigen rechtlichen und behördlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere gemäß der DSGVO zu beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten entsprechend zu verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Insbesondere werden die Parteien die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten vor unberechtigtem Zugriff und Missbrauch treffen.
11.3
Sämtliche von dem Auftraggeber cronos mitgeteilten personenbezogenen Daten werden von cronos ausschließ-lich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verarbeitet. Es gilt insoweit die Datenschutzerklärung von cronos in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung. Die Datenschutzerklärung kann bei cronos seitens des Auftraggebers angefordert werden.
11.4
Die Parteien werden ggf. in den Fällen, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber seitens cronos erfolgen soll, die dann erforderliche Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gesondert verhandeln und abschließen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1
Die gelieferten EDV-Waren und sonstige Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen cronos und dem Auftraggeber Eigentum von cronos.
12.2
Nutzungsbefugnisse werden dem Auftraggeber nur unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung gewährt. Soweit cronos dem Auftraggeber eine vorherige Nutzung gestattet, behält sich cronos den Widerruf, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers vor.
12.3
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt sowie Vorbehalte hinsichtlich des Nutzungsrechts nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei cronos.
12.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist cronos berechtigt, die Vertragswaren zurückzunehmen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, liegt in der Zurücknahme der Vertragswaren durch cronos kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, cronos hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
12.5
cronos verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von cronos die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt cronos.
13. Compliance
13.1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nur im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze zu handeln und die geltenden Gesetze zu beachten.
13.2
Die Vertragsparteien verpflichten sich ausdrücklich und stellen sicher, dass weder sie noch der Mitarbeiter und andere von ihm Beauftragte verbotene Handlungen begehen oder Dritte zu diesen Handlungen anstiften oder hierzu Beihilfe leisten. Zu diesen verbotenen Handlungen gehören insbesondere das Anbieten, Gewähren, Verlangen oder Annehmen von unrechtmäßigen Zahlungen, Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen für sich oder einen Dritten.
14. Besondere Bedingungen für den Softwarekauf
Diese besonderen Vertrags- und Geschäftsbedingungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von cronos das Leistungsbild „Softwarekauf“ und gelten insoweit ergänzend.
14.1
Der Auftraggeber erwirbt von cronos die zu dem jeweiligen Auftrag bezeichnete Software (Softwareüberlassung auf Dauer), wobei zu dem Vertragsgegenstand die zugehörige Anwendungsdokumentation in elektronischer Form gehört.
14.2
Der Quellcode der Software ist mangels anders lautender Vereinbarung seitens cronos nicht geschuldet und nicht Teil des Vertragsgegenstands.
14.3
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, cronos im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Weitergehende Leistungspflichten des Auftraggebers (vgl. Kapitel 4. – Allgemeine Pflichten des Auftraggebers) bleiben unberührt.
14.4
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vertraglich vereinbart, gehören die Pflege, insbesondere die Bereitstellung künftiger Softwareversionen (Updates, Patches und Upgrades), individuelle Anpassungen und Programmierungen sowie die Installation, Einrichtung und das Customizing der Software, Einweisung und Schulung des Auftraggebers und die Datenübernahme früherer Installationen nicht zu den seitens cronos geschuldeten Leistungen. Derartige Leistungen sind daher mit cronos separat zu vereinbaren und ggf. separat zu vergüten.
14.5
Die Nutzungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den Regelungen zu Kapitel 5. (Nutzungs- und Urheberrechte).
15. Besondere Bedingungen für die zeitlich befristete Softwareüberlassung
Diese besonderen Bedingungen für die zeitlich befristete Softwareüberlassung sind auf sämtliche solcher Leistungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen anzuwenden, die von cronos als Auftragnehmer erbracht werden, insbesondere die entgeltliche Überlassung von Software einschließlich Dokumentation auf beschränkte Zeit an den Auftraggeber.
15.1
cronos räumt dem Auftraggeber die Möglichkeit ein, die Software selbstständig von einem von cronos eingerichteten Übergabepunkt per Internet abzuladen oder – nach Wahl von cronos – mittels Übersendung eines Datenträgers. Die für die Bereitstellung erforderlichen Daten werden dem Auftraggeber nach Vertragsschluss seitens cronos bereitgestellt. Als Dokumentation liefert cronos eine Installationsanleitung und eine OnlineHilfe, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und cronos sind folgende Leistungen grundsätzlich nicht von cronos geschuldet:
- Softwareinstallation, Konfiguration, Parametrisierung oder sonstige individuelle Anpassungen der Software;
- Pflege- und Supportleistungen,
- Herstellung der Kompatibilität bzw. der Interoperabilität der Software mit der bei dem Auftraggeber gegebenen oder später von diesem geänderten Hardware- oder Softwareumgebung,
- Einweisung in die Funktionalität der Software sowie Durchführung von Anwendungsschulungen,
- Durchführung oder Überprüfung von Datensicherungen.
15.2
Der Auftraggeber zahlt für die Überlassung der Software eine monatliche Vergütung, wie diese zwischen dem Auftraggeber und cronos vereinbart ist. In Ermangelung einer solchen Festlegung ist der Auftraggeber verpflichtet, die in der Preisliste von cronos insoweit ausgewiesene monatliche Vergütung fortlaufend während der Laufzeit des Vertrages an cronos vorschüssig zu zahlen. Wird die Nutzung vertragsgemäß nicht für einen vollen Kalendermonat überlassen, berechnet sich die monatliche Vergütung zeitanteilig.
15.3
Soweit abweichend in dem Angebot von cronos ausgewiesen und vereinbart, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu der monatlichen Grundvergütung gemäß Ziff. 15.2 an cronos eine transaktions- und nutzungsabhängige Vergütung, die in dem Angebot von cronos unter Bezugnahme auf die aktuelle Preisliste von cronos ausgewiesen ist.
15.4
Die monatlichen von dem Auftraggeber an cronos zu zahlenden Gesamtkosten errechnen sich aus der Addition der für die jeweilige Transaktionsgruppe anfallenden Kosten zzgl. der monatlichen Grundvergütung gemäß Ziff. 15.2.
15.5
Die Abrechnung der Vergütung erfolgt seitens cronos, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – vorschüssig und monatlich.
15.6
Hinsichtlich der Nutzungsrechte gelten die Regelungen zu Kapitel 5, Ziff. 5.2 (Nutzungsrechte). Im Übrigen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, etwaige vorhandene Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen und/oder diese zu umgehen.
15.7
Die Überlassung der Software erfolgt zunächst für eine feste Laufzeit von 24 Monaten, soweit nicht vertraglich ausdrücklich abweichend vereinbart. Sodann kann der Vertrag von jeder der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15.8
Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die von cronos erhaltenen Datenträger und etwaige erstellte Sicherungskopien ohne Rückstände herauszugeben oder – nach Wahl und Vorgabe von cronos – diese zu vernichten, die Software zu deinstallieren und etwaige verbleibende erkennbare Softwarereste aus seinem IT-System zu entfernen. Auf Verlangen von cronos hat der Auftraggeber die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.
15.9
cronos wird dem Auftraggeber die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht eine Anpassungsverpflichtung von cronos hinsichtlich der Software an veränderte Einsatzbedingungen aufseiten des Auftraggebers und/oder die Umsetzung und Ausführung technischer und/oder funktionaler Entwicklungen nach Abschluss des Vertrages.
15.9.1
cronos wird auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- / Risikobereich des Kunden fallen, stellen keinen Mangel dar:
- Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software,
- Verwendung fehlerhafter Hardware,
- Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten, wenn und soweit eine Kompatibilität nicht ausdrücklich vereinbart oder von cronos zugesichert wurde,
- unsachgemäße Installation, Konfiguration und/oder Bedienung der Software seitens des Auftraggebers oder von diesem beauftragten Drittem.
15.9.2
Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von cronos durch eine der folgenden Maßnahmen:
- Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion oder eines den Fehler behebenden Patches, wobei die Installation der entsprechenden Software bzw. des entsprechenden Patches von dem Auftraggeber vorzunehmen ist,
- Änderung der Software per Remote-Zugriff auf das IT-System des Auftraggebers,
- Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
Bei Fehlern geringerer Kritikalität, d. h. solcher Fehler, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Bereitstellung eines entsprechenden Patches bzw. einer entsprechenden Softwareversion auf den nächstgelegenen Zeitpunkt verschoben werden, zu dem cronos bzw. der jeweilige (Dritt-) Softwarehersteller gemäß seiner ReleasePlanung eine entsprechend modifizierte Software zur Verfügung stellen wird.
15.9.3
Existiert der von dem Auftraggeber angezeigte Mangel nicht, ist cronos berechtigt, dem Auftraggeber die im Zuge der Fehleranalyse und der Bearbeitung entstandenen Aufwendungen bei cronos in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber das Vorliegen eines „Scheinmangels“ pflichtgemäß nicht hätte erkennen können, d. h. die Fehlmeldung nicht zu vertreten hat.
15.10
Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Ergänzend gelten die Regelungen zu Kapitel 10. (Gesamthaftung).
15.11
Auf Anforderung von cronos hat der Auftraggeber zum Zwecke der Fehleranalyse oder Beseitigung einen Remote-Zugriff auf sein IT-System über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung zu ermöglichen. Die RemoteDesktopUmgebung ist von dem Auftraggeber dabei so zu gestalten, dass die Softwaresysteme von cronos bedient werden können und ein bidirektionaler Datenaustausch ermöglicht ist. Sofern cronos dies bei derartigen Eingriffen verlangt, ist die von dem Auftraggeber durchzuführende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten und Betriebssystemumgebung vorzunehmen.
15.12
Der Auftraggeber ist verpflichtet, cronos bei rechtzeitiger Vorankündigung eine Besichtigung sowie eine Lizenzprü-fung seiner Softwaresysteme während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.
16. Besondere Bedingungen für Werkverträge
16.1
Diese besonderen Bedingungen für Werkverträge sind auf sämtliche Leistungen von cronos und unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Leistungen anzuwenden, die von cronos als Auftragnehmer erfolgsbezogen im Rahmen von Werkverträgen erbracht werden, wie insbesondere
- Grob- und Detailanalysen für IT-Projekte,
- Erstellung von Individualprogrammen und Programmadaptierungen,
- Individualanpassungen, Erstellung von AddOns,
- Konzeption, Einrichtung und ggf. Anpassungen, inklusive Customizing im Hinblick auf Branchenlösungen soweit cronos die Gesamtverantwortung für das betreffende Projekt obliegt,
- Bereitstellung von Konzepten, Leistungsbeschreibungen,
- auftragsbezogene Umsetzung der Inbetriebnahme fremdbeschaffter Software, soweit cronos im Rahmen eines Werkvertrages den Leistungserfolg schuldet.
16.2
Werkvertragliche Leistungen von cronos werden soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand von cronos abgerechnet. Hiervon ausgenommen sind solche Leistungen, die ihm Rahmen einer Leistungsbeschreibung und/oder des Angebots von cronos ausdrücklich mit einem Pauschalfestpreis angeboten und vereinbart sind und im Ausmaß des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs seitens cronos ausgeführt werden.
16.3
Hinsichtlich der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gilt über die Regelung zu vorstehendem Kapitel 4. (Allgemeine Mitwirkungspflichten) hinaus Folgendes:
16.3.1
Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht unentgeltlich die erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung seitens cronos aufrecht.
16.3.2
Der Auftraggeber ist für die Arbeitsumgebung der Software (Hardware, Betriebssysteme und sonstige Software) entsprechend den Vorgaben von cronos verantwortlich. Er unterstützt cronos bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich. Er stellt insbesondere mittels Datenfernübertragung sicher, dass cronos ein tauglicher Zugang zur Hard- und Software zur Verfügung steht.
16.4
Die für die Leistungsausführung notwendige Nutzung des Programms erforderlichen Lizenzen sowie sonstige benötigte Softwarelizenzen werden vom Auftraggeber gem. den Vorgaben von cronos beigestellt, soweit nicht abweichend vereinbart.
16.5
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von cronos zur Verfü-gung gestellten Leistungsergebnisse auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit zu prüfen und zu testen, bevor er mit einer operativen Nutzung beginnt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Leistungsergebnisse (z. B. Software) ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z. B. durch regelmäßige Datensicherungen, Störungsdiagnosen, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse usw.
16.6
Soweit der Auftraggeber eine fällige Hauptleistung nicht wie geschuldet erbringt, kann cronos vom Vertrag zurücktreten und unter Voraussetzung der nachstehenden Ziff. 16.7 Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit cronos dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Weitergehende Rechte und Ansprüche von cronos bleiben hiervon unberührt. Für den Fall der unterlassenen Mitwirkung stehen cronos unbeschadet weitergehender Ansprüche die Rechte aus §§ 642, 643 BGB ungekürzt zu.
16.7
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft Vertragspflichten, ist cronos berechtigt, den Ersatz der hierdurch entstandenen Schäden zu verlangen.
16.8.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der Leistungserbringung für cronos einen Internetzugang einschließlich Telefonat- und Modemanschluss vorzuhalten. Kann der Auftraggeber dies nicht gewährleisten, ist cronos berechtigt, den damit einhergehenden Mehraufwand erstattet zu verlangen. Die von cronos benötigten Hilfsmittel inkl. der Entwicklungsumgebung sind von dem Auftraggeber im Rahmen der üblichen Betriebszeiten von cronos und entsprechend der betrieblichen Zugangsregelung nutzungsfä-hig zur Verfügung zu stellen. Bindungen an bestimmte Nutzungs- und/oder Öffnungszeiten insbesondere Beschränkung derartiger Zeiten wird der Auftraggeber cronos rechtzeitig mitteilen.
16.8.2
Auf Verlangen von cronos hat der Auftraggeber zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung einen Remote-Zugriff auf sein IT-System über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung cronos zu ermöglichen. Die RemoteDesktopUmgebung ist von dem Auftraggeber so zu gestalten, dass die Software von cronos bedient werden kann und ein bidirektionaler Datenaustausch möglich ist. Kann der Auftraggeber dies nicht gewährleisten, ist cronos berechtigt, den damit einhergehenden Mehraufwand erstattet zu verlangen.
16.9
Hinsichtlich der Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen gilt Folgendes:
16.9.1
Wenn und soweit die vertragsgegenständliche Leistung von cronos Gegenstand einer Abnahme ist, wird dabei die Funktionsfähigkeit der geschuldeten Leistung unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Anforderungen geprüft. Die technischen Eigenschaften, Beschreibung und Details der Anforderungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. dem Auftrag von cronos oder diese werden vorab von den zuständigen Projektleitern des Auftraggebers und von cronos einvernehmlich festgelegt. Bei der Funktionsprüfung teilt der Auftraggeber cronos sämtliche auftretenden Abweichungen von den geforderten Anforderungen unverzüglich mit. Ist die Funktionsprüfung erfolgreich, ist die Abnahme von dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären. § 640 Abs. 2 BGB findet Anwendung. Erklärt der Auftraggeber mithin nicht fristgerecht die Abnahme, ist cronos berechtigt, diesem eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Die vertraglich geschuldete Leistung gilt als abgenommen, soweit der Auftraggeber nicht dargelegt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge wird cronos den Auftraggeber bei der Fristsetzung hinweisen.
16.9.2
Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber gegenüber cronos, dass die Leistung der Leistungsbeschreibung entspricht. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, werden die in dem Gewerk festgestellten Mängel wie folgt kategorisiert:
Kategorie 1:
Es gibt keine relevanten Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung der Leistung ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt
Kategorie 2:
Die Nutzung der Leistung ist nicht soweit beeinträchtigt, dass es nicht genutzt werden kann, d. h. der Mangel kann mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Kategorie 3:
Die Leistung ist nicht nutzbar; der Mangel kann nicht zumutbar umgangen werden.
Die Abnahme der Leistung ist vom Auftraggeber gegenüber cronos zu erklären und im Abnahmeprotokoll schriftlich zu dokumentieren, sobald cronos das Funktionieren des Werks gem. Leistungsbeschreibung bzw. dessen Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung nachgewiesen hat und dabei keine Mängel der Kategorie 3 aufgetreten sind. Mängel der Kategorien 1 + 2 werden von cronos in möglicher Kürze und im Rahmen der Gewährleistung behoben.
16.9.3
Für Teilleistungen, die abgrenzbar und/oder wirtschaftlich selbstständig nutzbar sind, ist cronos berechtigt, die Durchführung von Teilabnahmen zu verlangen. In diesem Fall gilt spätestens mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) automatisch die gesamte Leistung als abgenommen.
17. Besondere Bedingungen für Dienstverträge
17.1
Diese besonderen Bedingungen für Beratungs- und Schulungsleistungen sind auf sämtliche solcher Leistungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen anzuwenden, die von cronos al Auftragnehmer erbracht werden, insbesondere
- Prozess- und Migrationsberatung,
- Integrationsmanagement,
- Projektmanagement für Softwareprojekte,
- Einführungsunterstützung und Mitwirkung bei der Softwareinstallation und Inbetriebnahme,
- Beratung aus oder im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren,
- sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Softwareprojekten,
- Schulungsleistungen.
Diese Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von cronos.
17.2.1
Die Leistungen gemäß Kapitel 17. (besondere Bedingungen für Dienstverträge) werden – soweit nicht abweichend vereinbart – nach tatsächlichem Aufwand von cronos gegenüber dem Auftraggeber berechnet. Maßgeblich für die Abrechnung sind die in der aktuellen Preisliste von cronos ausgewiesenen Tagessätze. Mithin ist von der aufwandsbezogenen Abrechnung ausgenommen die Leistung, die im Rahmen der Leistungsbeschreibung von cronos und/oder vertraglich ausdrücklich als „Pauschalfestpreis“ gekennzeichnet und vereinbart ist, wobei dies unter der Voraussetzung maßgeblich ist, dass die Leistung tatsächlich maximal im Ausmaß des vereinbarten Leistungsumfangs seitens cronos erbracht wurde; d. h. cronos ist berechtigt, einen entsprechenden Mehraufwand für den Fall einer Leistungs-änderung abzurechnen.
17.2.2
Die Preise von cronos setzen voraus, dass der Auftraggeber, den von diesem geschuldeten Mitwirkungspflichten und -leistungen vollumfänglich nachgekommen ist. Widrigenfalls behält sich cronos eine Nachberechnung hinsichtlich des Mehraufwandes vor. Zu den Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers zählen insoweit insbesondere
- die Bereitstellung der für die vereinbarte Leistung erforderlichen Informationen datenverarbeitungstechnischer und projektorganisatorischer Art,
- die Bereitstellung einer Hard- und Softwareumgebung einschließlich Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebung, die den in der Leistungsbeschreibung von cronos genannten Mindestanforderungen entsprechen,
- eine datenschutzkonforme Bereitstellung von Testdaten,
- die Ermöglichung eines Fernzugriffs auf die Systeme des Auftraggebers sowie
- sonstige für die Erbringung der Leistungen von cronos erforderlicher, geeigneter, technischer Einrichtungen wie z. B. Kommunikationsverbindungen, Datenübertragungsleistungen und Programme etc.
17.3
Die Ausarbeitung von Grob- und Detailanalysen und/oder Konzepten sowie Leistungsbeschreibungen und die Konzeption von Anpassungen erfolgt auf Grundlage der von dem Auftraggeber cronos vollständig zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Diese Informationen sind cronos seitens des Auftraggebers in dem von cronos vorgegebenen Format zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für Testdaten sowie die Bereitstellung der für etwaige Tests erforderlichen Informationen und Ressourcen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass bei Terminen an den Standorten des Auftraggebers entsprechend qualifiziertes Personal, Telekommunikationseinrichtungen, Hard- und Software sowie Zugriffsmöglichkeiten vorgehalten werden. Darüber hinaus wird der Auftraggeber cronos Räumlichkeiten und Testdaten zur Verfügung stellen. Diese Mitwirkungsleistungen erbringt der Auftraggeber auf eigene Kosten.
17.4
Schulungsunterlagen bleiben, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, Eigentum von cronos. Im Rahmen der Erbringung der Schulungsleistungen werden die Nutzungsrechte an den Werken von cronos nur in jedem Umfang dem Auftraggeber erteilt, der zur zweckentsprechenden Nutzung unbedingt erforderlich ist. Erteilte Nutzungsrechte beziehen sich insbesondere nicht auf nachfolgende Projekte. Eine Verbreitung von Werken von cronos, insbesondere von Projektinformationen, Projektplänen, Schulungsunterlagen durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von cronos zulässig. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung solcher Werke werden keine Rechte des Auftraggebers über die im gegenständlichen Vertrag festgelegten Nutzungen begründet und/oder erworben. Ergänzend gelten die Bestimmungen zu nachstehender Ziff. 17.17.
17.5.1
Die Absage von Terminen (z. B. Schulung und Workshops) durch den Auftraggeber oder die Mitteilung über die Änderung der Teilnehmer muss schriftlich, per Fax oder per EMail gegenüber cronos erfolgen. Erfolgt die Absage ohne wichtigen Grund oder in einer kürzeren Frist als 4 Tage vor dem Termin, bleibt der Auftraggeber zur Entrichtung der gesamten Vergütung verpflichtet.
17.5.2
Auch bei nur teilweiser Teilnahme von Mitarbeitern des Auftraggebers ist die vereinbarte Vergütung ungekürzt zu zahlen, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist.
17.5.3
cronos ist berechtigt, sowohl den Inhalt wie auch die Zeit und den Ort des geplanten Schulungstermins zu ändern, wobei der Kunde rechtzeitig über solche Änderungen informiert wird. Solche Änderungen berechtigen den Auftraggeber nur zur Kündigung (Stornierung) des Termins, sofern die Terminswahrnehmung für ihn unzumutbar ist und cronos hierüber rechtzeitig vor dem Termin seitens des Auftraggebers informiert wurde.
17.6
Ein Dienstleistungsvertrag kann - sofern nicht abweichend vereinbart - vom Auftraggeber mit einer Frist von 30 Tagen und vorbehaltlich einer ggf. vereinbarten Mindest- und/oder Festlaufzeit und/oder eines Mindestabnahmekontingents an Personentagen ordentlich gekündigt werden. cronos ist berechtigt, in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu verlangen, abzgl. dessen, was cronos in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Mitarbeiter von cronos erwirbt oder vorsätzlich zu erwerben unterlässt.
17.7
Jede Partei kann darüber hinaus den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn die andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstoßen und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe geschaffen hat. Soweit cronos zur fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber Anlass gegeben hat, besteht eine Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers im Verhältnis des Nutzens, den die von cronos erbrachte Leistung für den Auftraggeber hat, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten Leistung. Bezogen auf erfolgte Teilabnahmen bleiben abgenommen Leistungen für eine etwaige Minderung der Vergütung außer Betracht.
17.8
Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
17.9
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
17.10
cronos wird die Leistungen in der Zeit von Montag bis Freitag nach Maßgabe der festgesetzten Geschäftszeiten von cronos (vgl. Kapitel 8. Preise und Zahlungsbedingungen) erbringen. Soweit der Auftraggeber die Erbringung der Leistungen außerhalb der vorgesehenen Zeiten wünscht, wird cronos diesem Wunsch im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten entsprechen. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, die aus der aktuellen Preisliste von cronos ersichtlichen Mehrkosten zu tragen.
17.11
cronos wird ggf. im Rahmen der Leistungsausführung mit anderen Dienstleistern und Lieferanten des Auftraggebers kooperieren. Soweit cronos hierdurch ein weitergehender, nicht unerheblicher Aufwand entsteht, ist cronos berechtigt, diesen unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss vereinbarten Vergütungssätze separat abzurechnen.
17.12
cronos wird den Auftraggeber im Rahmen eigenüblicher Sorgfalt unterrichten, soweit cronos Hindernisse oder Beeinträchtigungen bekannt werden, die Auswirkungen auf die Leistung von cronos haben können.
17.13
Die Projekt- und Erfolgsverantwortung für das angestrebte Leistungsergebnis verbleibt bei dem Auftraggeber.
17.14
Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern von cronos bei Bedarf Räume und Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stellen. Diese sind entsprechend auszustatten, sodass cronos die Leistungserbringung vornehmen kann. Weitere spezielle Leistungen des Auftraggebers sind ggf. in dem Vertrag mit cronos aufgeführt. Der Auftraggeber hat cronos und deren Mitarbeitern bei Bedarf zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Hiervon unberührt erbringt cronos ihre Leistungen ggf. auch in den eigenen Geschäftsräumen von cronos. cronos ist in der Auswahl des Leistungsortes frei.
17.15
Der Auftraggeber wird cronos im Fall qualitativer Leistungsstörungen unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. cronos ist berechtigt, die betroffene Leistung ggf., ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern die Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist. Soweit eine Nachholung der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist oder cronos aus von cronos zu vertretenden Gründen innerhalb einer von dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen zu vorstehender Ziff. 17.8 und unter Wahrung der dortigen Voraussetzungen den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat cronos Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen, soweit diese nicht nachweislich für den Auftraggeber infolge der Kündigung ohne Interesse sind. Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen gegenüber cronos sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
17.16
Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen gegen-über cronos verjähren innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht bei qualitativen Leistungsstörungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von cronos, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfirst.
17.17
cronos bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art, gleich ob eingetragen oder nicht, geschützt sind oder geschützt werden können und die cronos zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages zustehen oder von cronos bzw. in deren Auftrag nach Abschluss des Vertrages entwickelt werden. Soweit dem Auftraggeber seitens cronos Materialien übergeben werden, räumt cronos dem Auftraggeber an diesen Materialien ein nicht ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrages ergibt. Die Rechteeinräumung erfolgt unter dem Vorbehalt vollständiger Bezahlung der mit cronos vereinbarten Vergütung.
18. Besondere Bedingungen für SaaS- / ASP- / Cloud-Lösungen
Diese besonderen Bedingungen für SaaS- / ASP- und/oder Cloud-Lösungen sind auf sämtliche solcher Leistungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen anzuwenden, die von cronos als Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden, insbesondere
- die Überlassung von Software durch cronos an den Auftraggeber zur Nutzung mittels einer Internetverbindung,
- die Überlassung von Software von cronos zur Nutzung über das Internet an den Auftraggeber sowie die Einräumung von Speicherplatz auf den Servern von cronos und/oder auf den Servern von insoweit von cronos beauftragten Dritten.
Diese Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von cronos.
18.1
Die Software wird dem Auftraggeber in der jeweils aktuellen Version auf einem von cronos oder einem Drittanbieter betriebenen Host-Server zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber kann hierauf mithilfe einer ihm von cronos überlassenen ClientSoftware oder mit einem Webbrowser zugreifen und die Software auf diese Weise nutzen.
18.2
cronos schuldet die Bereitstellung der Software am Router-Ausgang des Rechenzentrums, in dem Host-Server betrieben wird (Übergabepunkt). cronos schuldet jedoch nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Auftraggebers und dem Übergabepunkt.
18.3
Die Software unterliegt ggf. der Weiterentwicklung und ggf. Leistungsänderungen, z. B. durch Updates und Upgrades. Über wesentliche Leistungsänderungen wird cronos den Auftraggeber informieren. Entstehen durch eine Leistungs-änderung nachweislich wesentliche Nachteile für den Auftraggeber, steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu. Die Kündigung muss durch den Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.
18.4
Vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Saas-Anbieters wird dem Auftraggeber das auf die Vertragslaufzeit befristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, über das Internet auf die jeweilige Software zuzugreifen und sie für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Im Übrigen werden dem Kunden seitens cronos keinerlei urheberrechtliche Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte an der Software eingeräumt. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software ganz oder in Teilen dauerhaft zu speichern, zu vervielfältigen, zu dekompilieren, insbesondere ist es nicht gestattet, die Software oder Teile davon mit dem Ziel zu nutzen, eine separate Applikation zu erstellen.
18.5
Der Auftraggeber räumt cronos das Recht ein, die im Rahmen der Softwarenutzung übermittelten Daten zu verarbeiten sowie ggf. zu speichern und/oder diese zu vervielfältigen, sofern diese Maßnahmen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich sind.
18.6
Die Verfügbarkeit der Software ist in der Leistungsbeschreibung von cronos abschließend beschrieben. Der dort ausgewiesene Verfügbarkeitsgrad beschreibt das zeitliche Maß der Nutzbarkeit der Software an Werktagen (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) in der Zeit von 9 – 18 Uhr bezogen auf einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Hinsichtlich der Ausfallzeit, die aus der Summe aller Störungszeiten innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums von 12 Monaten ab Vertragsbeginn besteht, sind Zeiträume, die als Wartungsfenster zur Optimierung und Leistungssteigerung des Systems erforderlich sind und/oder an denen Störungen beseitigt werden, die nicht von cronos zu vertreten sind, außer Betracht zu bleiben.
18.7
cronos wird die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb angemessener Fristen beseitigen. Funktionsbeeinträchtigungen, die auf eine der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Auftraggebers fallen, stellen keinen Mangel dar, wie insbesondere
- Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software,
- Verwendung fehlerhafter Hardware seitens des Auftraggebers,
- Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten, wenn und soweit eine Kompatibilität nicht ausdrücklich vereinbart bzw. von cronos zugesichert wurde,
- unsachgemäße Bedienung der Software.
18.8
Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von cronos durch folgende Maßnahmen erfolgen:
- Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion,
- Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine, zur Umgehung des Fehlers (Workaround), sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
Bei Fehlern geringerer Kritikalität, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion auf den nächstgelegenen Zeitpunkt verschoben werden, zu dem gemäß der ReleasePlanung auch andere Erweiterungen und/oder Änderungen der Software zur Verfügung gestellt werden.
18.9
Soweit ein von dem Auftraggeber angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in der Software begründet liegt, ist cronos berechtigt, den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei cronos entstandenen Mehraufwand ersetzt zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber das Nichtvorliegen eines Mangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte erkennen können.
19. Besondere Bedingungen für den Softwaresupport
Diese besonderen Bedingungen für den Softwaresupport sind auf sämtliche solcher Leistungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen von cronos anzuwenden, die von cronos als Auftragnehmer erbracht werden, insbesondere
- Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung),
- Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maß-nahmen),
- Unterstützung bei der Überlassung und Installation sowie dem Test neuer Programmstände,
- Unterstützung bei der Modifikation und/oder Erweiterung des IT-Systems,
- weitere Serviceleistungen.
19.1
Ein vereinbarter Support wird, soweit nicht vertraglich spezifiziert geregelt, gem. aktueller Preisliste von cronos pauschaliert jährlich vorschüssig abgerechnet. Die Supportpauschale wird mit Produktivsetzung anteilig sowie sodann jeweils zum 15.01. eines jeden Jahres während der Laufzeit des Supportvertrages fällig. In der Supportpauschale sind nur solche Leistungen enthalten, die der Auftraggeber gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit cronos beauftragt hat oder solche, die in dem Angebot von cronos explizit aufgeführt sind. Die Parteien werden in der Supportvereinbarung in der Regel Folgendes festlegen:
- Aufgaben und Ziele der Supportleistungen,
- Art und Umfang der Supportleistungen ggf. in Form eines detaillierten Pflichtenhefts,
- voraussichtlicher Beginn und Ende der Leistungserbringung seitens cronos,
- konkrete Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers,
- Vergütung.
Unabhängig von den Festlegungen in der gesonderten Supportvereinbarung gelten für die Erbringung von Supportleistungen durch cronos die in diesen Geschäftsbedingungen insoweit aufgeführten Regelungen.
19.2
Das cronos-Help-Desk dient der Anwenderunterstützung und Fehlerbehebung. Programme und Customizing-Fehler im Addons/cronos Produkte werden im letzten (aktuellen) und vorletzten Releasestand kostenlos behoben. Ausgeschlossen sind Einstellungen, die nicht durch cronos vorgenommen worden sind (z. B. Customizing oder CustomerExits, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter in den Quellcode oder in sonstige für den Produktivbetrieb relevanten Programmbestandteile). Das HelpDesk benötigt einen Remote-Zugriff auf das System des Auftraggebers. Handelt es sich nicht um einen Programm- oder Customizing-Fehler, der durch cronos verursacht wurde, oder um aus der Wartung herausgelaufene Releasestände, so werden für telefonische Beratungsleistungen Honorare entsprechend der aktuellen Preisliste von cronos abgerechnet.
19.3
Der Supportvertrag hat eine Festlaufzeit von zunächst 2 Jahren. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende schriftlich zu kündigen. Er verlängert sich mangels Kündigung um jeweils ein weiteres Jahr.
19.4
Besteht zwischen dem Auftraggeber und cronos kein Supportvertrag, so hat dieser keinen Anspruch auf die vorstehend bezeichneten Supportleistungen. cronos wird etwaige außerhalb eines Supportvertrages von dem Auftraggeber nachgefragte Leistungen nach Maßgabe der derzeit gültigen Preisliste von cronos dann aufwandsbezogen abrechnen, soweit cronos bereit ist, die Leistungen zu erbringen.
19.5
Die Supportleistungen von cronos umfassen keine Leistung zu Vorfällen, die sich auf nicht mehr aktuelle Programme beziehen und auf solche Leistungen, die auf Änderungen in der Systemkonfiguration, UpDates von Hard- oder Systemsoftware oder geänderten Standardprogrammen zurückzuführen sind, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich zwischen cronos und dem Auftraggeber vereinbart. UpDates für nicht mehr aktuelle Programme können ggf. nicht zur Verfügung gestellt werden.
19.6
Der Auftraggeber stellt cronos zu allen aufgetretenen Fehlern die entsprechenden Informationen über die Art des Fehlers und die Bedingungen, unter denen er auftritt, zur Verfügung. Der Auftraggeber wird cronos bei der Beseitigung von Fehlern unterstützen, insbesondere auf Wunsch von cronos Datenträger mit den betreffenden Programmen und/oder Teilen des Programms übersenden. Die insoweit dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere
- die Bereitstellung der für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen datenverarbeitungstechnischer und projektorganisatorischer Art,
- die Bereitstellung einer Hard- und Softwareumgebung, einschließlich Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebung, die den in der Leistungsbeschreibung von cronos genannten Mindestanforderungen entsprechen,
- die datenschutzkonforme Bereitstellung von Testdaten,
- die Ermöglichung eines Fernzugriffs auf die Systeme des Auftraggebers,
- sonstige für die Erbringung der Leistungen von cronos erforderliche, geeignete technische Einrichtungen (z. B. Stromversorgung, Telefonverbindung, Datenübertragungsleitungen und Programme).
19.7
Für die Gewährleistung von Support- und Pflegeleistungen sowie für die Behebung von Fehlern gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen von cronos entsprechend. Soweit nicht anders vereinbart, erbringt cronos die Supportleistungen zu den bei der Leistungserbring einschlägigen Stand der Technik. Für Schlechtleistungen in Bezug auf diese Verpflichtungen haftet cronos nur, soweit cronos die Schlechtleistung schuldhaft verursacht hat und insbesondere nur im Rahmen der Haftungsbestimmungen nach vorstehender Ziff. 9. (Allgemeine Bestimmungen zu Gewährleistung) und Ziff. 10. (Gesamthaftung).
19.8
Mangels anderslautender Vereinbarung umfassen die Supportleistungen von cronos ausschließlich
- die Bereitstellung von Fortentwicklungen, Aktualisierungen und Fehlerkorrekturen der Software,
- die Bereitstellung künftiger Versionen der Software (soweit vorhanden), d. h. von Updates, Patches oder Upgrades.
Soweit nicht ausdrücklich Softwareupgrades Gegenstand der Supportvereinbarung sind, d. h. die Anhebung der installierten Softwareversion auf eine höhere Softwareversion, beschränkt sich die Supportverpflichtung von cronos auf die Bereitstellung der o. g. Softwareupdates. cronos gewährt dem Auftraggeber hinsichtlich der Arbeitsergebnisse, die cronos im Rahmen ihrer Supportleistungen für den Kunden erstellt, jeweils einfache Nutzungsrechte, die in den Fällen des vorstehenden Kapitels 5. Ziff. 5.1 (Nutzungsrechte) einfache, unwiderrufliche Nutzungsrechte darstellen und in den Fällen des Kapitel 5., Ziff. 5.2 (Nutzungsrechte) als einfache, befristete Nutzungsrechte darstellen. In jedem Fall gelten die eingeräumten Nutzungsrechte nicht ausschließ-lich. cronos behält sich insbesondere das Recht vor, die jeweiligen Arbeitsergebnisse auch außerhalb dieses Vertrages zu anderen Zwecken uneingeschränkt zu nutzen und zu verwerten, sowie zu bearbeiten und weiterzuentwickeln.
19.9
Mangels anderslautender Vereinbarung ist die Migration, Installation und/oder Anpassung von Software und/oder von Daten von der Supportleistung nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Parteien.
19.10
Der Auftraggeber ist für die Datensicherung im Rahmen der Pflege und der Supportleistungen verantwortlich.
19.11
cronos kann die cronos gemeldeten Probleme oder Störungen nach eigener Wahl mit verschiedenen Maßnahmen beheben. Hierzu zählen insbesondere
- die Übermittlung eines Patches oder einer neuen Programmversion, die der Auftraggeber bei sich installiert,
- Handlungsanweisungen an den Auftraggeber zur Umgehung des Problems (Workaround),
- Fehlerbehebung vor Ort oder per Remote-Zugriff.
Weitere Details ergeben sich hinsichtlich der Wartung aus der Leistungsbeschreibung und/oder dem Auftrag von cronos.
19.12
Mangels anderslautender Vereinbarung hat der Auftraggeber gegenüber cronos nur Anspruch auf Supportleistungen für die im Auftrag genannte Software in der jeweils letzten von cronos übernommenen Version. Ist die Übernahme einer neuen Version der vertragsgegenständlichen Software für den Auftraggeber nicht zumutbar, kann er weiterhin ausnahmsweise Support- und Pflegeleistungen, für die von diesem bisher genutzte Version der Software verlangen. In diesem Fall erbringt cronos Support- und Pflegeleistungen für die älteren Versionen, solange cronos bzw. der Hersteller diese Version unterstützen, längstens jedoch für einen Zeitraum von 1 Jahr ab Verfügbarkeit der neueren Version.
19.13
Support- und Pflegeleistungen für eine ältere Version der Software neben der aktuellen Version erbringt cronos nur aufgrund gesonderter Vergütung.
19.14
cronos ist zur Erbringung von Pflege- und Supportleistungen nicht verpflichtet, insbesondere wenn
- ein Anwendungsproblem nicht reproduzierbar ist,
- der Auftraggeber oder Dritte Änderungen oder Erweiterungen an der oder sonstige Eingriffe in die Software oder Änderungen des Installationsorts der Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von cronos vornehmen, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Software oder haben keine negativen Auswirkungen auf die für die Leistungen erforderlichen Arbeiten;
- der Auftraggeber die Software nicht unter den von cronos oder dem Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen nutzt.
20. Besondere Bedingungen für agile Projektbearbeitung
Diese besonderen Bedingungen für agile Projektbearbeitung sind auf sämtliche solcher Leistungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen anzuwenden, die von cronos als Auftragnehmer im Rahmen eines agilen Softwareprojekts erbracht werden. Diese Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von cronos – hier insbesondere die Bedingungen für Dienstverträge.
20.1
cronos wird im Rahmen eines Vertrages Leistungen als Dienstleistungen erbringen, insbesondere
- die Vorbereitung des Projekts gemeinsam mit dem Auftraggeber, wie z. B. die Entwicklung einer Produktvision, die nach Erstellung Bestandteil dieses Vertrages wird,
- die gemeinsam mit dem Auftraggeber zu erarbeitender Erstellung der produktrelevanten Leistungen,
- ggf. die Installation einer Software einschließlich der mit dem Auftraggeber gemeinsam festgelegten Parametrisierungsvorgaben.
Die Parteien verpflichten sich, zur Erstellung der Leistungen und der in der Produktvision in groben Zügen umrissenen Leistungsziele das agile ScrumProjektManagement zu beachten, insbesondere mit den insoweit branchenüblich spezifizierten Merkmalen.
20.2
Die Parteien streben die Fertigstellung der Leistungen zu dem zwischen diesem gemeinsam festzulegenden Datum an. Ergibt sich aus der Projektdurchführung das Erfordernis einer späteren Fertigstellung, verschiebt sich dieser Termin entsprechend. Der ScrumMaster wird den Projektowner rechtzeitig über erforderliche Terminverschiebungen informieren. Unter dem ScrumMaster ist die für den ScrumProzess verantwortliche Person zu verstehen, die dem Entwicklungsteam Beschaffung entsprechender Rahmenbedingungen ermöglicht, selbst organisiert zu arbeiten. Der ScrumMaster wird von cronos gestellt. Der Productowner ist die von dem Auftraggeber benannte Person, die die Interessen des Auftraggebers im Projekt wahrnimmt und für diesen bindende Erklärungen abgeben und entgegennehmen darf.
20.3
Die Mitglieder des Entwicklungsteams arbeiten selbst organisiert und weisungsunabhängig zusammen. Das Entwicklungsteam kann für jeden Sprint neu zusammengesetzt werden. Die Entscheidung über die Zusammensetzung des Teams liegt beim ScrumMaster. Das Entwicklungsteam entscheidet unter Beachtung der Priorisierung im Product-Backlog über die User Story, die im Rahmen eines Sprints umgesetzt werden soll und definiert den Sprint-Backlog. Der Product-Backlog enthält die Liste der Anforderungen an das zu implementierende Leistungsergebnis. Die User Story beschreibt aus der Sicht des Auftraggebers die anzustrebende Funktionalität der Leistung (z. B. der Software) in modularen Bezügen und spezifiziert den Sprint-Backlog. Der Sprint-Backlog beinhaltet die Aufgabe, die in einem Sprint zu erfüllen sind. Dieser ist Bestandteil des Product-Backlogs.
20.4
Das Entwicklungsteam beschreibt die Einträge im Product-Backlog und schätzt den für die Umsetzung der Einträge anfallenden Aufwand. Eine detaillierte Beschreibung ist nur bei solchen Einträgen erforderlich, die seitens der Mitglieder des Entwicklungsteams mit einer hohen Priorität versehen werden.
20.5
Das Entwicklungsteam prüft, ob der Sprint-Backlog anforderungsentsprechend umgesetzt wurde. Ergeben sich Defizite, wird das Entwicklungsteam Lösungen erarbeiten und ggf. mit dem Productowner abstimmen. Nach jedem Sprint wird geprüft, inwieweit die Ergebnisse dem Anforderungsziel (Produktvision) entsprechen.
20.6
Die in den Sprint-Backlogs und im Product-Backlogs enthaltenen Anforderungen an das Produkt sind als Leistungsbeschreibung zu qualifizieren. Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Backlogs gehen die jüngeren Backlogs den älteren vor.
20.7
Nach jedem Sprint erfolgt eine Prüfung durch den Productowner, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Diese Prüfung kann im Einvernehmen der Parteien mit einem Test verbunden sein. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, wird der Produktowner diese unverzüglich freigeben. Werden die Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß angesehen, so wird der Produktowner seine Beanstandung unverzüglich cronos mitteilen. Erhebt der Auftraggeber gegenüber cronos nicht unverzüglich die Beanstandung, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt. Im Falle einer fristgemäßen Beanstandung seitens des Productowner wird cronos die Beanstandungen in dem nächstgeeigneten Sprint berücksichtigen.
20.8
cronos räumt dem Auftraggeber an den Leistungsergebnissen, auch für alle zukünftigen Leistungsarten, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte einfache Nutzungsrechte entsprechend dem Vertragszeck ein. Die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte gelten nicht ausschließ-lich. cronos behält sich das Recht vor, die jeweiligen Arbeitsergebnisse auch außerhalb dieses Vertrages zu anderen Zwecken uneingeschränkt zu nutzen und zu verwerten sowie zu bearbeiten und weiterzuentwickeln. Die Einräumung der Nutzungsrechte durch cronos erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Vergü-tungszahlung seitens des Auftraggebers. Im Falle von Teilleistungen betrifft die aufschiebende Bedingung die Zahlung der jeweiligen Teilvergütung.
20.9
Sind keine Reaktionszeiten vereinbart, ist mit den Supportleistungen in möglicher zeitlicher Kürze nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Supportzeiten zu beginnen. Die Supportleistungen sind in angemessener Frist abzuschließen.
21. Laufzeiten und Kündigung
21.1
Laufzeit und Beginn des jeweiligen Vertragsverhältnisses sind grundsätzlich in dem Angebot von cronos, dem Auftrag oder der vereinbarten Leistungsbeschreibung in dem Vertragsverhältnis zwischen cronos und dem Auftraggeber geregelt. Für den Beginn der Laufzeit gelten die Bestimmungen über den Vertragsabschluss in diesen AGB entsprechend. Laufzeit und der Beginn des jeweiligen Vertragsverhältnisses sind grundsätzlich im Auftrag oder der Leistungsbeschreibung zwischen cronos und dem Auftraggeber geregelt. Ist kein Ende der jeweiligen Laufzeit in dem Supportvertrag vereinbart, kann dieser mit einer Frist von 12 Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats von jeder der Parteien gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer in dem Supportvertrag ggf. vereinbarten Mindestvertragsdauer. Ist ein Ende der Leistungsdauer vereinbart, kann der Auftraggeber darüber hinaus nur dann nur insoweit vorzeitig kündigen, als er die Nutzung des IT-Systems oder der vertragsgegenständlichen Systemkomponenten endgültig einstellt. Im Fall der ordentlichen Kündigung stehen cronos unbeschadet etwaiger vertraglicher Ansprüche die gesetzlichen Ansprüche zu.
21.2
Das Recht der Parteien, einen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Der Auftraggeber ist mit fälligen Zahlungen mit mehr als zwei Monaten in Verzug, sofern die Vergütung monatlich zu entrichten ist,
- eine der Parteien gerät in Vermögensverfall oder sonstige Umstände lassen bei vernünftiger Wertung die Zahlungsunfähigkeit befürchten,
- eine der Vertragsparteien verstößt auch nach vorheriger schriftlicher Abmahnung erneut gegen elementare Pflichten des Vertrages. § 314 BGB findet Anwendung;
- es liegt ein Fall des § 648 a BGB vor,
- der Auftraggeber ist mit einer Beistellungs- oder Mitwirkungsleistung in Verzug, die für die Herstellung des Leistungsergebnisses seitens cronos erforderlich ist und der Auftraggeber hat die gemäß § 643 BGB seitens cronos gesetzte Frist verstreichen lassen.
21.3
Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
22. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
22.1
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von cronos (Münster). cronos ist jedoch nach ihrer Wahl berechtigt, den Auftraggeber auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
22.2
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von cronos „Münster“ Erfüllungsort.
22.3
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen cronos und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNKaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBl. 1989 II, S. 588; ber. 1990 II, S. 1699) ist ausgeschlossen.